We only deliver to retail traders or wholesalers. Our minimum order value is € 100.
We deliver orders from our regular assortment with value of € 300 or more to customers in Germany free of charge, if the delivery by parcel service is possible. For order value less than € 300 or voluminous items we charge the costs of transport (inside Germany for example € 7.50 for delivery by parcel service). To all other countries we deliver ex work.
We carry out the first order of a new customer by payment before delivery or bank debit (only in Germany).
a) Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Aufträge. Nach dem ersten zu diesen Bedingungen abgewickelten Vertrag gelten sie automatisch auch für alle weiteren Verkäufe und Lieferungen. Geänderte Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.
b) Für den Vertragsinhalt sind alleine diese Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur dann wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Hinweisen unserer Vertragspartner auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Bedingungen.
c) Unsere Handelsvertreter und Reisenden sind nicht berechtigt, eine Abweichung von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vereinbaren.
d) Wir behalten uns vor, Kleinstaufträge unter 100,- € nicht auszuführen.
e) Die Abgabe unserer Artikel erfolgt grundsätzlich nur in den in der Preisliste vermerkten Verpackungseinheiten. Bei Bestellmengen, die nicht mit diesen Verpackungseinheiten bedient werden können, sind wir berechtigt, diese zu der nächsterreichbaren Liefermenge ab- bzw. aufzurunden, die durch Lieferung vollständiger Verpackungseinheiten erbracht werden kann. Falls der Kunde darauf besteht, eine Lieferung zu erhalten, die nicht durch vollständige Verpackungseinheiten erbracht werden kann, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
a) Unsere Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich.
b) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
c) Die Lieferung von Waren des regulären Sortimentes erfolgt ab einem Netto-Warenwert von 300,- € innerhalb Deutschlands frei Haus und ohne Berechnung von Verpackungsmaterial, soweit die Zustellung per Paketdienst möglich ist. Der Versand von Lieferungen mit einem geringeren Netto-Warenwert, von sperrigen Gütern per Spedition oder von Artikeln, die individuell angeboten wurden erfolgt unfrei; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Für alle anderen Länder gelten die Preise zur Lieferung ab Werk.
a) Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug innerhalb von 3 Tagen mit 2% Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen durch Überweisung gewähren wir einen Skontoabzug von 2%, bei Zahlung nach 30 Tagen ohne Abzug. Neukunden werden nur bei Zahlung per Bankeinzug, Nachnahme oder Vorkasse beliefert. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorkasse. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Nachnahmegebühren, Diskont- und Einziehungsspesen sowie andere Unkosten gehen zu Lasten des Käufers.
b) Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden vorbehaltlich Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.a. erhoben. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft i.S. von § 343 HGB, werden bei Überschreitung des Fälligkeitstermins - unbeschadet der für den Fall des Verzugseintritts vereinbarten höheren Verzugszinsen und unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vom Tage der Fälligkeit an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% berechnet.
c) Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere solange die Bezahlung fälliger Rechnungen offen ist. Die Aufrechnung unserer Forderungen mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des Käufers sind von uns schriftlich anerkannt oder bereits rechtskräftig festgestellt worden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, daß die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
d) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder liegen sonstige Tatsachen vor, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswilligkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die Zahlung aller offenstehenden Forderungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks gegeben worden sind. Für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen können wir in diesem Fall Vorkasse verlangen und unter Vorbehaltung der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurücktreten. In diesem Falle kann der Käufer jedoch die Geltendmachung der vorstehend aufgeführten Rechte durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden.
e) Die unter d) genannten Rechte stehen uns auch in den Fällen zu, in denen über das Unternehmen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird; dasselbe gilt, wenn das Unternehmen des Käufers aufgelöst oder liquidiert wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Käufers eingeleitet werden.
a) Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern wir nicht einen bestimmten Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung unser Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.
b) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
c) Wird uns die Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände unmöglich, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer, die dem Umfang des Hindernisses entspricht, es sei denn, die Leistung ist entgültig unmöglich. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Explosion, Streik, Aussperrung, Energiestörungen, Ausfall von Transportmöglichkeiten, Verknappung von Material etc. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferer eintreten. Im Falle der Verlängerung der Lieferfrist ist der Käufer, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen aus den oben genannten Gründen werden wir von d er Verpflichtung zur Leistung frei.
d) Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder die Unmöglichkeit der Leistung auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, steht dem Käufer - im Falle des Verzugs jedoch erst nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen - ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aber einer sonstigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft i.S. von § 343 HGB, haften wir für solche Schäden in voller Schadenshöhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außerdem dem Grund nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichte n, aber in diesem Falle der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
a) Die Gefahr geht, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers.
b) Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Käufer zu vertreten sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist.
c) Wir sind nicht verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern.
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für diejenigen Waren, auf deren Lieferung eine Zahlung des Käufers ausdrücklich bezogen wird. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere jeweilige Saldoforderung.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange, wie er nicht in Verzug ist, weiterzuveräußern. Er ist in diesem Falle verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der vor- behaltenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch diese vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht vornehmen. Bei Verzug des Käufers oder bei einer erheblichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme an der in unserem Eigentum stehenden Ware zu gestatten.
c) Der Käufer tritt uns hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden unter Einschluß aller Nebenrechte zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehende Ansprüche ab. Der Käufer wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Bei Verzug des Käufers oder wenn ein Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, daß der Käufer uns sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, insoweit die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aus und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Sollte ein Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot bestehen, ist dies durch den Käufer vor Abschluß des Weiterverkaufs unverzüglich an uns mitzuteilen. Können durch den Käufer nicht ausreichende anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an diejenigen Abnehmer, die auf Abtretungsverboten bestehen, zu untersagen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Sollte ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, seinerseits alle notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
e) Sofern der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen freizugeben.
a) Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels angezeigt werden und die fehlerhafte Ware an uns zurückgesandt wurde. Die für Kaufleute geltenden weitergehenden Vorschriften der §§ 377 und 378 HGB über die Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrügen entscheidet der Eingang bei uns; eine Beanstandung gegenüber Vertretern, Maklern und Agenten ist nicht genügend. Nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt.
b) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu leisten, oder ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder mißlingt, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen; das gilt insbesondere auch bei Schäden, die nicht an den gelieferten Waren entstehen, sofern uns insoweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder aber eine sonstige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, gelten die unter 4.d. dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen aufgeführten weitergehenden Einschränkungen der Haftungen für solche Schäden entsprechend.
c) Jede Lieferung oder Teillieferung gilt in bezug auf Reklamationen, Mängelrügen und Gewährleistungsrechte als selbständiges Geschäft. Mängel bei einer (Teil-) Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.
d) Rücksendungen an das Werk haben stets verpackungsfrei und franko zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, unfreie Sendungen anzunehmen. Bei berechtigten Mängelrügen wird das Porto erstattet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen Ansprüchen und Streitfragen aus oder im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag Chemnitz, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand Chemnitz gilt auch als vereinbart, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
Dieser Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich nahekommende Regelung zu treffen. Die vorstehenden Vertragsbestimmungen können nur in schriftlicher Form abgeändert werden. Auch diese Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich geändert werden.
Stand : Oktober 2011 · ILGGRO GmbH · An der Reichelbleiche 1 · 09224 Chemnitz/Grüna